Notar

Notare sind nach der Bundesnotarordnung unabhängige und unparteiische Betreuer derjenigen Person, die den Notar mit der Beurkundung eines rechtsgeschäftlichen Vorgangs beauftragen. Sie sind anders als Rechtsanwälte keine Interessenvertreter.

Notare sind Volljuristen. Sie absolvieren nach dem zweiten juristischen Staatsexamen einen Vorbereitungsdienst als Notarassessor und können sich dann um eine frei werdende Notarstelle bewerben. Es werden nur so viele Notare bestellt, wie es eine geordnete Rechtspflege erfordert. Der staatlichen Justizverwaltung obliegt es, den Notar auszuwählen und zu ernennen. Notare unterliegen der Dienstaufsicht des Präsidenten des örtlichen Landgerichts.

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UNverbindliche Zusammenarbeit Anfragen

Als Träger eines öffentlichen Amtes üben Notare hoheitliche Aufgaben in der Rechtspflege aus. Sie erstellen Urkunden, deren Inhalt Beweiskraft haben und unmittelbar vollstreckbar sind. Wird eine Geldschuld notariell anerkannt, kann derjenige, zu dessen Gunsten die Schuld anerkannt wird, sofort aus der Urkunde zwangsvollstrecken, ohne dass er zuvor einen gerichtlichen Zahlungstitel erwirken müsste. Wird eine Grundschuld beurkundet und ins Grundbuch eingetragen, kann der Grundschuldgläubiger aus der Urkunde die Vollstreckung in die Immobilie betreiben, ohne vorher seine Forderung gerichtlich feststellen lassen zu müssen. Die Notarurkunde steht damit einem gerichtlichen Urteil gleich.

Dadurch, dass Notare Vollstreckungstitel errichten und vollstreckbare Ausfertigungen erteilen (§ 797 II Satz 1 ZPO), üben sie hoheitliche Befugnisse aus, die ansonsten den Gerichten übertragen sind. Ihre Stellung als Organ der Rechtspflege verpflichtet Notare dann aber auch, Vorgänge zu beurkunden (§ 15 Abs. 1 BNotO). Sie dürfen einen Beurkundungswunsch nur ablehnen, wenn erkennbar ist, dass der Auftraggeber unerlaubte oder unredliche Zwecke im Sinne hat.

Der Notar erforscht den Willen der Beteiligten

Wird der Notar mit einer Beurkundung beauftragt, ist er nach § 17 Beurkundungsgesetz verpflichtet, „den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren sowie ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Insbesondere soll er Irrtümer und Zweifel vermeiden sowie darauf achten, dass unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.

Wollen Sie eine Immobilie verkaufen, so ist das Geschäft Beurkundungspflichtig. Wird ein Immobilienkaufvertrag beurkundet, ist landläufig die Rede vom „Notarvertrag“.

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