Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen, in der zumindest eine Person (Erblasser) eine letztwillige Verfügung trifft, die sie einseitig nicht mehr abändern kann. Das wesentliche Merkmal eines Erbvertrages besteht darin, dass er im Gegensatz zum einseitigen Testament nicht mehr frei widerruflich ist. Der Erblasser kann mit jedem beliebigen Dritten einen Erbvertrag schließen. Voraussetzung ist also weder eine bestehende Ehe noch ein Verwandtschaftsverhältnis. Insbesondere kann damit auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrechtlich bedacht werden.

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Erbvertrag und Erbfolge

Treffen in einem Erbvertrag beide Parteien erbrechtliche Verfügungen (z.B. Ehepartner setzen sich gegenseitig zum Erben ein), müssen beide die darin begründeten Verfügungen erfüllen. Erbverträge empfehlen sich dann, wenn der Erblasser auch für die Erben bindende Vereinbarungen über die Gestaltung der Erbfolge treffen möchte. Oft sind damit Pflichtteilsverzichtsverträge verbunden. Typischer Fall ist, dass sich ein Angehöriger vertraglich verpflichtet, den Erblasser zu pflegen und als Gegenleistung den Nachlass oder einen Teil davon erhalten soll. Möchte der Erblasser das Schicksal seiner Wohnimmobilie bestimmen, kann er mit einem Dritten vereinbaren, dass dieser die Immobilie erhält, wenn er ihn pflegt oder dass die Immobilie für den Zeitraum von 30 Jahren nicht verkauft werden darf.

Der Erbvertrag muss vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner notariell beurkundet werden. Derjenige, der eine letztwillige Verfügung trifft, muss persönlich anwesend sein. Er kann sich nicht vertreten lassen. Derjenige, der lediglich bedacht wird, kann sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Notar veranlasst die amtliche Verwahrung des Erbvertrages beim Nachlassgericht (Pauschalgebühr 75 €), es sei denn die Parteien wünschen ausschließlich die notarielle Verwahrung. In diesem Fall verwahrt der Notar den Erbvertrag, informiert aber das Zentrale Testamentsregister.

Wer sich erbvertraglich verpflichtet hat, kann kein davon abweichendes Testament mehr errichten. Zu Lebzeiten kann der Erblasser über sein Vermögen weiter frei verfügen. Der durch den Erbvertrag begünstigte Erbe oder Vermächtnisnehmer kann aber gegen eine beschenkte Person Bereicherungsansprüche geltend machen, wenn der Erblasser ihn durch unangemessene Schenkungen benachteiligen wollte. Zu Lebzeiten des Erblassers kann der Erbvertrag im Einvernehmen mit dem Vertragspartner jederzeit notariell aufgehoben werden, vorausgesetzt, der Erblasser ist noch testierfähig.

Ehepartner und Lebenspartner können den Erbvertrag auch durch ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament jederzeit aufheben. Ein Rücktrittsrecht des Erblassers kommt nur in Betracht, wenn er sich auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht berufen kann oder sich den Rücktritt vertraglich (möglichst unter Angabe eventueller Gründe, z.B. Geburt eines Enkelkindes) vorbehalten hat. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht kommt in Betracht, wenn sich der begünstigte Vertragspartner eine sittliche Verfehlung vorwerfen lassen muss (Fälle des § 2333 BGB, z.B. Mordversuch) oder die vereinbarte Leistung (z.B. Pflege des Erblassers) nicht erbringt.

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