Unbedenklichkeitsbescheinigung

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Nach § 22 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Erwerber eines Grundstücks erst dann in das Grundbuch eingetragen, wenn er die Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamtes vorliegt, dass er die Grunderwerbsteuer bezahlt hat. Zwar ist die Zahlung der Grunderwerbsteuer keine Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Dennoch sind die Grundbuchämter angewiesen, das Eigentum im Grundbuch erst dann auf den Erwerber als neuen Eigentümer umzuschreiben, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Da die Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Person des Erwerbers abhängig ist und von ihm verzögert werden kann, sollte sie im Kaufvertrag nicht als Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises bestimmt sein.

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Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

Um die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu erhalten, muss der Erwerber die Grunderwerbsteuer bezahlt haben. Es hat sie auch zu erstellen, wenn die Steuer gestundet wurde oder sichergestellt ist, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt werden wird und die Steuerforderung des Fiskus nicht gefährdet erscheint (§ 22 Abs. II GrEStG). Die Bescheinigung ist schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist dem Grunderwerbssteuerbescheid des Finanzamtes zu entnehmen, den das Finanzamt unmittelbar nach der Beurkundung des Immobilienkaufvertrages beim Notar an den Erwerber übersendet. Der Erwerber kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt direkt beantragen und dort abholen. Im Regelfall wird sie aber direkt dem Notar übersandt, der die Unbedenklichkeitsbescheinigung zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt einreicht.

Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Erstreckt sich das Grundstück über mehrere Bezirke, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Grundstücks liegt (§ 17 GrEStG). Liegt das Grundstück in den Bezirken unterschiedlicher Bundesländer, ist jedes Finanzamt für die Besteuerung seines Grundstückanteils in seinem Bezirk zuständig.

Wann ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht nötig?

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn keine Grunderwerbsteuer anfällt. Die Grunderwerbsteuer entfällt, wenn der Erwerb des Grundstücks steuerbefreit ist.

Nicht nötig wenn:

  • der Kaufpreis höchstens 2500 € beträgt,
  • der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses erfolgt,
  • der Ehegatte des Veräußerers erwirbt,
  • der frühere Ehegatte im Wege der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erwirbt,
  • der Erwerber mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt ist (Kind, Stiefkind, Elternteil)
  • der Erwerb von Todes wegen und durch Schenkung unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetzes erfolgt.
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